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Entschädigung für die Mitarbeit im Stiftungsrat oder Vereinsvorstand

In den meisten Kantonen ist es mittlerweile üblich, dass auch bei steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen die Mitarbeit im obersten Leitungsgremium grundsätzlich entschädigt werden darf. Ehrenamtlichkeit heisst also nicht mehr, dass gar keine Bezahlung erfolgen darf – die Regeln sind da etwas lockerer geworden.

Motivation und rechtlicher Rahmen

Mit einer angemessenen Vergütung  – die von moderat bis marktüblich reichen kann (dazu später mehr) – hofft man, qualifizierte und längerfristig engagierte Mitglieder zu gewinnen. Der Zeitaufwand und die Verantwortung sollen anerkannt werden. Eine Entschädigung kann hier ein Anreiz sein, sollte aber nicht die Hauptmotivation sein. Wichtig ist vor allem, dass die Mitarbeit im Gremium attraktiv ist: Es soll die Möglichkeit geben, sich einzubringen und eine Non-Profit-Organisationen (NPO) aktiv mitzugestalten.

Ein weiterer Vorteil: Wenn Mitglieder im Stiftungsrat / Vereinsvorstand für ihre Mitarbeit vergütet werden, öffnet das die Tür für mehr Kandidatinnen und Kandidaten. Nicht jede/r kann neben Beruf und Familie noch ehrenamtlich Zeit investieren – eine Entschädigung macht dieses Engagement für mehr Menschen möglich.

Wichtig ist, dass die Entschädigungen dem Zweck der NPO dienen und diese voranbringen. Bei Stiftungen und Vereinen steht immer der gemeinnützige Zweck im Mittelpunkt und ist deren oberstes Ziel. Die ZEWO schreibt dazu klar: «Die Höhe von allfälligen Vergütungen muss dem gemeinnützigen Charakter der Organisation Rechnung tragen» (ZEWO Standard 8).

Was bedeutet «angemessen»?

Die Herausforderung liegt darin, die richtige Höhe der Entschädigung zu finden. Diese hängt stark von der jeweiligen NPO ab. Die ZEWO dazu: «Die Höhe von allfälligen Vergütungen muss dem gemeinnützigen Charakter und der Grösse der Organisation Rechnung tragen». Für Stiftungen hält die Eidgenössisches Stiftungsaufsicht (ESA) fest: «Die Angemessenheit muss zwingend spezifisch für die jeweilige Stiftung begründet werden».

Die ESA hat eine ganze Reihe von Kriterien entwickelt, um eine angemessene Entschädigung zu berechnen (übertragbar auch auf Vereine), zum Beispiel das Verhältnis der Verwaltungskosten, inkl. der Vergütungen, zu den Leistungen der Stiftung. Bei Förderstiftungen zudem die Höhe der Vergabungen, wobei die Entschädigungen in der Regel nur einen kleinen Bruchteil der Vergabungen ausmachen dürfen. Dann die Grösse der Stiftung, die Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat, der Zeitaufwand, die Verantwortung und das erforderliche Fachwissen, die Komplexität des Stiftungszwecks etc. Das Ganze mag aufwändig sein, hilft aber auch, die Organisation und ihre Effektivität besser zu verstehen.

Wichtig: Spesen wie Reisekosten, Verpflegung und Parkgebühren können immer ersetzt werden. Auch Tätigkeiten von Mitgliedern des Stiftungsrats / Vereinsvorstands, die über ihre üblichen Aufgaben hinausgehen und sonst von Dritten gegen Entgelt bezogen werden müssten, können marktüblich – im unteren Rahmen – vergütet werden. Es braucht einen Beschluss des obersten Leitungsorgans, bei dem das betreffende Mitglied in den Ausstand tritt.

 To-dos:

  • Es ist empfehlenswert, die Möglichkeit der Vergütung in den Statuten (Stiftung oder Verein) festzuhalten
  • Ein Entschädigungs- und Spesenreglement sollte ausgearbeitet und beschlossen werden.
  • Die bezahlten Beträge sollten transparent in der Jahresrechnung ausgewiesen werden.

Wenn Sie Unterstützung brauchen, bspw. bei der Berechnung einer angemessenen Vergütung oder der Erstellung eines passenden Reglements, melden Sie sich bei uns – wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Kristina Wagner

Kristina Wagner ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Für stiftung.ch arbeitet sie im Consulting. Sie legt grossen Wert auf die individuelle Beratung der Kundinnen und Kunden und das Erarbeiten von kreativen und tragfähigen Lösungen für deren Anliegen. Aus ihren ehrenamtlichen Engagements für Stiftungen und Vereine sind ihr die Arbeitswelten von gemeinnützigen Organisationen bestens vertraut.

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