
Am 9. Februar 2024 hat der Kanton Zürich eine Praxisänderung zur Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen veröffentlicht (siehe unseren Februar-Blog dazu). Diese wird nun konkretisiert.
Ausgangslage
Es geht um drei Kernpunkte: die Entschädigung von Stiftungsratsmitgliedern (SR), Auslandstätigkeiten und unternehmerische Fördermodelle (Impact Investing). Nun werden die Anpassungen konkret: die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA und die kantonalzürcherische Aufsicht BVS haben gemeinsam ein Merkblatt veröffentlicht. Jetzt ist Fleisch am Knochen, und eine koordinierte Praxis der kantonalen Steuerbehörden schafft Rechtssicherheit. Die Zusammenarbeit von ESA und BSV ist ein guter, nein sehr guter Anfang.
In diesem Beitrag beschränken wir uns auf das Thema Entschädigung von SR.
Vergütungen in a nutshell: Angemessenheit und Verhältnismässigkeit
Vergütungen an Stiftungsratsmitglieder stehen einer Steuerbefreiung nicht mehr entgegen. Allenfalls braucht es eine Statutenänderung oder ein Vergütungsreglement.
Die Vergütung muss in angemessenem Verhältnis zu den Stiftungsleistungen (Förder- oder operative Leistungen) stehen. Die Verwaltungskosten (inkl. Vergütung an Stiftungsratsmitglieder) dürfen nur einen ‚minimalen Bruchteil‘ der Stiftungsleistungen ausmachen. Die Angemessenheit muss spezifisch für die jeweilige Stiftung evaluiert und begründet werden. Kriterien dafür können stiftungs- (z.B. Stifterwille, Verhältnis Verwaltungs- zu Stiftungsleistungen etc.), mandats- (z.B. Zeitaufwand pro Jahr) oder personenbezogen (z.B. Fachwissen, Reputationswert des SR für die Stiftung oder umgekehrt) sein.
Vergütungen etwas konkreter: was tun, wenn Vergütungen ausgerichtet werden sollen?
Frage: Woran erkennt man eine:n Juristen/Juristin? An der Antwort ‚es kommt darauf an‘… Nun denn:
Halten die Statuten fest, dass SR explizit ‚keine Vergütung erhalten‘ sollen, aber es soll entschädigt werden: Antrag an die ESA auf Statutenänderung. Es handelt sich um eine unwesentliche Änderung der Urkunde i.S.v. Art. 86b ZGB.
Steht in den Statuten, dass die SR-Tätigkeit ehrenamtlich zu erfolgen hat (weil z.B. das kantonale Steueramt Zürich dies so verlangte), kann der SR gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Erklärung abgeben (Ziff. 4 des Merkblattes): ‚Der SR ändert die Statuten in dem Sinne, dass eine angemessene Vergütung vorgesehen werden kann. Die Änderung wird förmlich beantragt, wenn die Statuten aus einem anderen Grund angepasst werden‘. Diese Erklärung muss mit dem für Statutenänderungen nötigen Quorum beschlossen werden. Wichtig: dieser Prozess muss vor der Auszahlung an den SR erfolgen.
Die „3‘000/10‘000-Grenze“
Grundsätzlich sind Vergütungen an den SR im einem Vergütungsreglement zu regeln. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Vergütungen pro Jahr nicht mehr als CHF 3‘000 pro SR-Mitglied resp. nicht mehr als CHF 10‘000 gesamthaft betragen. Aber Vorsicht: für kleine Stiftungen: mit einem sehr kleinen Fördervolumen von z.B. CHF 20‘000 jährlich ist dies dann doch nicht angemessen – siehe oben. Jede Stiftung muss dies individuell beurteilen.
Fazit:
Wir haben immer vertreten, dass Stiftungen ihre SR entschädigen können sollen, wenn es gerechtfertigt ist. Dies vor dem Hintergrund, dass die SR-Tätigkeit immer mehr Fachwissen verlangt, dass viele Stiftungsratsgremien überaltert sind und gerade jüngere Menschen zum Teil auf eine minimale Abgeltung angewiesen sind, wenn sie ein SR-Mandat annehmen. Mit den nun gesetzten Rahmenbedingungen dürften horrende Entschädigungen, wie sie in der Privatwirtschaft gang und gäbe sind, aber ausgeschlossen sein. Das ist gut so und wichtig für den Sektor. Herzlichen Dank an alle, die sich für und in Stiftungen einsetzen!
Wir bleiben am Ball – und unterstützen Sie gerne, auch in diesem Thema.





2 Gedanken zu „Die Praxisanpassung im Kanton Zürich wird konkret(er)“
Vielen Dank für den wichtigen Hinweis und Beitrag. Diese Anpassung war überfällig. Ein SR muss genau so professionell und zeitaufwändig besetzt und geführt werden, wie ein VR. Mit dem
Hinweis, horrende VR Honorare seien gang und gäbe, bin ich aber nicht einverstanden. Bei den aller meisten Unternehmen, insbesondere den vielen KMU in unserem Land, werden tiefe bis angemessene VR Honorare bezahlt.
Herzlichen Dank, lieber Stefan, für deinen Kommentar! Du hast natürlich recht: die Formulierung ist sehr plakativ und trifft auf die allermeisten Firmen und VR nicht zu. Es sind Ausreisser nach oben, die den Weg in die Medien finden und mich jedes Mal empören. Danke für deine Präzisierung!