Warum der Stiftungszweck so wichtig ist. 

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Vielfach unterschätzt: die Formulierung des Stiftungszwecks

Wie bitte, der Stiftungszweck soll unterschätzt werden? Das klingt zunächst seltsam. Eine Stiftung ist per Definitionem ein einem bestimmten Zweck gewidmetes, juristisch verselbständigtes Vermögen. Sollte es da nicht naheliegend einfach sein, diesen Zweck zu formulieren?

Wir sagen: nein – gerade, weil der Zweck so wichtig ist, lohnt es sich, ihm besondere Sorgfalt zu widmen.

Eine nachträgliche Zweckänderung ist nicht einfach

Wer eine Stiftung errichtet, bindet gewidmetes Vermögen unwiderruflich an einen grundsätzlich unveränderlichen Zweck und unterstellt sein oder ihr gemeinnütziges Engagement der staatlichen Aufsicht (Quelle: Swiss Foundation Code 2021). Genau diese Stabilität ist es, die Stiftungen bei den meisten Menschen als besonders vertrauenswürdig erscheinen lässt.

Das unterscheidet die Stiftung deutlich vom Verein, bei dem die Mitgliederversammlung den Zweck jederzeit anpassen kann. Bei einer Stiftung ist eine Zweckänderung frühestens nach zehn Jahren möglich – und auch dann nur, wenn ein sogenannter Zweckänderungsvorbehalt gemäss Art. 86a ZGB von Anfang an in den Statuten vorgesehen wurde.

Was gehört in den Zweck?

Vor diesem Hintergrund macht es gerade in unserer schnelllebigen Zeit wenig Sinn, den Zweck einer Stiftung übermässig detailliert zu fassen. Ein Beispiel wäre die Vorgabe, dass jährlich zwingend die Organisation XY an der Musterstrasse in Musterlingen zu berücksichtigen sei. Was, wenn diese irgendwann nicht mehr existiert? Auch sonst lohnt es sich, bei der Beschreibung dessen, was die Stiftung tun soll, nicht zu sehr ins Detail zu gehen, sondern Raum für Weiterentwicklung zu lassen.

Ein fiktives Beispiel macht das Problem greifbar: Eine nach dem Zweiten Weltkrieg errichtete Stiftung sieht vor, Schweizer Kinder zu unterstützen, die im zweiten Weltkrieg zu Waisen wurden und einen christlichen Hintergrund haben. Ein solcher Zweck lässt sich früher oder später schlicht nicht mehr umsetzen.

Hinzu kommt: Auch die Interessen der Stifterin oder des Stifters können sich mit den Jahren verändern und irgendwann kaum mehr etwas mit dem einst passenden Stiftungszweck zu tun haben. Das ist keine Schwäche, sondern menschlich – Menschen verändern sich, und ein guter Zweck sollte diesem Umstand standhalten können.

Grundsatz: so viel wie nötig, so wenig wie möglich

Im engen Austausch mit unseren Klientinnen und Klienten erarbeiten wir eine Formulierung, die die Absicht der Stifterin oder des Stifters konkret genug festhält, ohne unnötig einzuschränken. Der Zweck muss der Stiftung die Möglichkeit offenlassen, ihre Tätigkeit späteren, neuen Realitäten anzupassen.

Wir empfehlen deshalb, den Zweckartikel zweiteilig zu gliedern:

Erstens der eigentliche Zweck, bewusst kurz gehalten. Genau an dieser Formulierung lohnt es sich zu feilen – sie ist das Herzstück der Stiftung.

Zweitens die Umsetzung: Hier wird festgehalten, wie die Stiftung ihren Zweck erreichen will, mit konkreten Handlungen oder Initiativen. Unverzichtbar dabei ist eine Öffnungsklausel, die es der Stiftung erlaubt, auch weitere Massnahmen zu ergreifen, die dem Zweck dienen. Nur so bleibt sie fähig, sich an aktuelle Gegebenheiten anzupassen.

Statuten und Reglement

Statuten und Reglemente stehen in einer klaren Hierarchie zueinander: Die Statuten bilden die «Verfassung» der Stiftung, die Reglemente die untergeordneten «Gesetze». Diese Hierarchie ist auch aufsichtsrechtlich von Bedeutung. Eine Änderung der Statuten muss die zuständige Stiftungsaufsicht verfügen, der Stiftungsrat kann diese lediglich beantragen. Ein Reglement und seine Änderungen hingegen beschliesst der Stiftungsrat selbst und unterbreitet es der Stiftungsaufsicht nur zur Genehmigung. Das Reglement ist damit klar flexibler.

Deshalb raten wir Stifterinnen und Stiftern, bereits vor der Errichtung auch das Reglement zu verfassen. So setzt man sich schon früh mit den entscheidenden Fragen auseinander: Was wollen wir genau bewirken, und wie? Wie organisieren wir uns, und wie stellen wir eine gute Governance sicher? Aus genau diesem Grund empfehlen wir, auch die geplante Zweckumsetzung im Reglement festzuhalten und nicht in den Statuten.


Fazit: Der Stiftungszweck ist kein Formalienpunkt, sondern das Fundament, auf dem die gesamte Stiftung ruht – über Jahrzehnte hinweg. Wer sich hier die nötige Zeit nimmt, schafft eine Stiftung, die auch in einer sich wandelnden Welt handlungsfähig bleibt.

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Bild von Brigitt Kuettel

Brigitt Kuettel

Brigitt Küttel studierte Recht an der Universität Zürich und erlangte 1992 – nach Stationen auf der Jugendstaatsanwaltschaft St. Gallen und am Bezirksgericht Bülach – das Anwaltspatent. Als langjährige Beraterin in juristischen Belangen und in der institutionellen Mittelbeschaffung sowie als Geschäftsführerin resp. Leiterin der Geschäftsstelle verschiedener Organisationen verfügt sie über eine Erfahrung von fast dreissig Jahren. Durch zahlreiche ehrenamtliche Engagements in Stiftungen und Vereinen kennt sie auch die Sichtweise derer Organe à fond.

Sie engagiert sich in verschiedenen Funktionen für die Pfadibewegung Schweiz, deren Ehrenmitglied sie ist, und singt in ihrer Freizeit im international erfolgreichen chor zug.

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Kooperation statt Konfrontation

In der Beratung unserer Kundinnen und Kunden und bei der Vertretung ihrer Anliegen und Projekte gilt für uns, wann immer möglich, dieser klare Grundsatz.

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