
Die Ausgangslage
Im vergangenen Jahr verlegte eine mittelgrosse, seit mehr als zehn Jahren in einem anderen Schweizer Kanton angesiedelte und dort steuerbefreite Förderstiftung ihre Geschäftsstelle zu stiftung.ch. Sie wünscht sich stiftung.ch als einzige Ansprechpartnerin für sämtliche Anliegen und möchte deshalb auch ihren juristischen Sitz hierher nach Zürich zu stiftung.ch verlegen.
Die Stiftung wendet für ihre Fördertätigkeit seit ihrer Errichtung jedes Jahr einen siebenstelligen Betrag in den Bereichen Bildung, Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Soziales auf. Unterstützt werden renommierte Hochschulen, grosse international anerkannte Organisationen, aber auch kleinere lokale Partner/innen in der Schweiz und weltweit.
Der Kanton Zürich führt bei einer Sitzverlegung trotz bestehender Steuerbefreiung eines anderen Kantons ein ordentliches Vorprüfungsverfahren durch. stiftung.ch reichte also ein begründetes und belegtes Gesuch ein.
Das kantonale Steueramt lehnte sich nicht an die Beurteilung des bisherigen Sitzkantons an. Vielmehr verlangte es den Nachweis der Steuerbefreiung (!) von rund einem Dutzend unterstützter Organisationen u.a. in Asien, Afrika und Südamerika sowie die Unterzeichnung einer Erklärung des Stiftungsrates, die Stiftungsstatuten dahingehend zu präzisieren, dass ausschliesslich steuerbefreite Organisationen gefördert werden dürfen. Letzteres war in den letzten Jahren gängige, unter Stiftungsfachleuten umstrittene Praxis.
Kooperation statt Konfrontation
Statt eine anfechtbare Verfügung dazu zu verlangen und den Rechtsweg zu beschreiten, suchten wir andere Wege. Wir nahmen Kontakt auf mit SwissFoundations und der Anregung, mit Prof. Andrea Opel eine anerkannte Steuerrechtsexpertin (bis 31. Januar 2026 Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern, seit 1. Februar 2026 ordentliche Professorin an der Universität Bern) um ihre Einschätzung zu bitten. Kann ein kantonales Steueramt gestützt auf das geltende Recht verlangen, dass ein solcher Passus in die Statuten aufgenommen wird? Weil diese Frage zahlreiche Stiftungen betrifft, nahm SwissFoundations das Thema auf. Während der Erstellung des Gutachtens und auch, nachdem es vorlag, führten wir weitere Gespräche mit Exponent:innen des Stiftungssektors, u.a. mit Dr. Matthias Inauen, Leiter Firmenansiedelungen bei der kantonalen Standortförderung und Vorstandsmitglied des Vereins Stiftungsstandort Zürich.
Die Klärung ist da
Jetzt hat der Verein Stiftungsstandort Zürich bekanntgegeben, dass eine Klärung erreicht werden konnte:
„…. Dass die Aufnahme einer Klausel in die Statuten, wonach Förderleistungen nur an steuerbefreite Organisationen ausgerichtet werden, keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Für die Steuerbefreiung sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere dass ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Dies kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden (z.B. Tätigkeitsberichte, Förderreglemente, etc.)…“
Das entspricht der Gesetzesauslegung von Prof. Andrea Opel und allen Stiftungsrechts-Expert:innen.
Wir sind stolz, an diesem Prozess mitgewirkt zu haben, der nun zu diesem entscheidenden Erfolg für den Stiftungssektor im Kanton Zürich geführt hat.
Danke allen, die sich exponiert und für die Klärung eingesetzt haben, für ihren Einsatz.
stiftung.ch führt die Geschäftsstelle verschiedener Stiftungen, berät diese bei Bedarf in juristischen Fragen, kümmert sich um die Finanzen, die Mittelbeschaffung oder die Kommunikation, individuell nach Bedürfnis der jeweiligen Stiftung.
Wir beraten Sie sehr gerne ausführlicher:
Brigitt Küttel
brigitt.kuettel@stiftung.ch, Mobile 079 2000 827




