Der Besteuerung durch die Mehrwertsteuer unterliegt grundsätzlich nur, wer Einnahmen durch eine geldwerte Tätigkeit erzielt. Dies ist bei Stiftungen in der Regel nicht der Fall. Eine Mehrwertsteuerpflicht besteht demzufolge nicht.
Eine Stiftung ohne Mehrwertsteuerpflicht kann aber plötzlich für eine bestimmte Mehrsteuerart pflichtig werden. Gemeint ist die Bezugssteuer, welche eine Freigrenze von lediglich CHF 10’000 hat. Doch wie geht das?
Die Bezugssteuer ist ein Teil der Mehrwertsteuer. Sie wird für alles erhoben, was die Schweizer Grenze ohne Verzollung passiert. Importe also, welche aufgrund Ihrer Natur nicht physisch über den Zoll gehen – so zum Beispiel Softwaredownloads, Homepagearbeiten im Ausland, Onlineabonnemente, Clouds etc.
Der Steuersatz beträgt 7.7% und wird auf dem bezahlten Betrag dazugerechnet. Falls die Dienstleistungsimporte somit zusammen CHF 10’000 im Jahr überschreiten, muss der gesamte Betrag deklariert werden. Für genau CHF 10’000 wären dies dann CHF 770 Steuerfranken, die von der Eidg. Steuerverwaltung in Rechnung gestellt werden.
Diese Regel gilt für Privatperson wie Unternehmen. So kann also auch eine Stiftung, welche grundsätzlich nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, bei Importen deklarationspflichtig werden.
Die Deklaration ist zum Glück sehr einfach zu handhaben. Es handelt sich um eine Selbstdeklaration. Ein Brief mit Angabe der Totalsumme des Vorjahres genügt. Adressat ist die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der eidg. Steuerverwaltung in Bern. Die ESTV stellt dann Rechnung. Im Idealfall sollte die Deklaration für das Vorjahr bis Ende April erfolgen.
Die Adresse lautet wie folgt:
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse, Bern
Eine Anmeldung bei der ESTV und eine Mehrwertsteuernummer sind nicht nötig. Man deklariert nur die Jahre, wo die Grenze überschritten wurde.
Für nicht steuerbefreite Stiftungen gilt die Deklarationspflicht schon ab dem ersten Franken.
Detaillierte Informationen enthält die MWST-Info „Bezugssteuer“.